Allgemeine Geschäfts-und Lieferbedingungen der alwa Mineralbrunnen GmbH, nachstehend „alwa" genannt.

§ 1 Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von „alwa" gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Kunden erkennt „alwa" nicht an, es sei denn, „alwa" hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von „alwa" gelten auch dann, wenn „alwa" in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von „alwa" abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

Alle Vereinbarungen, die zwischen „alwa" und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von „alwa" gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Lieferung

Alle Angebote von „alwa" sind unverbindlich und freibleibend. Die Lieferverpflichtungen von „alwa" stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.

Ein Liefervertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung in Textform von „alwa" oder durch Ausführung der Lieferung, die angenommen worden ist, zustande.

Der Kunde ist 2 Wochen an seine Bestellung gebunden. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und innerhalb den bei „alwa" üblichen Geschäftszeiten bearbeitet und ausgeliefert.

„alwa" ist zu Teillieferungen berechtigt.

Bei von „alwa" nicht zu vertretenden Leistungsstörungen, insbesondere aufgrund Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher Maßnahmen, Feuer, Maschinenbruch, unvorhersehbare Hindernisse, höherer Gewalt sowie saisonbedingter Übernachfrage, sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch um 6 Wochen. Ist die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er „alwa" zuvor eine angemessene Frist von mindestens 10 Arbeitstagen zu Lieferung gesetzt hat. Rücktrittsrechte aus anderen Gründen bleiben hiervon unberührt.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist „alwa" berechtigt den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Darüber hinaus geht zum Zeitpunkt des oben genannten Annahme- oder Schuldnerverzugs die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.

§ 3 Gewährleistung

Eine etwaige Beanstandung der Qualität, der gelieferten Menge oder einer Falschlieferung ist vom Kunden unverzüglich „alwa" gegenüber in Textform zu rügen.

Beanstandungen offensichtlicher Mängel und Abweichungen der auf den Lieferscheinen angegebenen gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel wie z.B. Paletten sowie hinsichtlich der Arten und Sorten der gelieferten Waren, sind beim Empfang der Ware, geltend zu machen. Andernfalls wird vermutet, dass die Ware vertragsgemäß in Empfang genommen wurde. Bei berechtigter Mängelrüge kann „alwa" mangelfreie Ware liefern. Hierzu hat der Kunde „alwa" eine angemessene Frist einzuräumen.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein in seinem Verantwortungsbereich tätiger Dritter die gelieferte Ware nicht unter angemessenen Bedingungen, insbesondere frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt lagert und/oder befördert, und hieraus Mängel entstehen. Das gleiche gilt wenn der Kunde nicht für genügend raschen Umschlag unter Berücksichtigung der Daten über die Mindesthaltbarkeit Sorge trägt.

§ 4 Haftung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegenüber „alwa", deren Organe, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit „alwa" oder einer der oben genannten Personen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit sich eine zwingende Haftung z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen arglistigen Verhaltens sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, ergibt.

§ 5 Preise/Zahlungen

Die Lieferung erfolgt zu den am Tage der Lieferung für den jeweiligen Kunden gültigen Tagespreise/Listenpreise bzw. vereinbarten Abgabepreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Preisänderungen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam.

Zahlungen sind sofort fällig, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von „alwa" anerkannt worden sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Wenn die Zahlung nicht bei Fälligkeit erfolgt, sind ab Fälligkeit Zinsen und Provisionen zu bezahlen, welche unsere Bank für ungedeckte Kredite fordert, mindestens aber Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Bei Verzug gilt § 288 BGB.

Wechsel und Schecks werden nicht ohne besondere Vereinbarung, bei besonderer Vereinbarung, nur zahlungshalber hereingenommen. Diskont, Stempelsteuer und sonstige Spesen trägt der Kunde. Für „alwa" besteht keine Verpflichtung für rechtzeitige Vorzeichnung oder Protesterhebung.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist „alwa" berechtigt, Barzahlung zu verlangen oder weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände abhängig zu machen. Zudem ist „alwa" berechtigt, Vorleistungen zu verweigern. Darüber hinaus ist „alwa" berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Kunden, seine Zahlung zunächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schulden zu verwenden.

Soweit der Kunde zur Zentralregulierung der Forderung an eine, üblicherweise als Inkasso- oder Einziehungsunternehmen bezeichnete Stelle zahlt, erlischt die Forderung von „alwa" erst mit Eingang des Geldes bei „alwa". Zahlungen des Kunden an eine Zentralregulierungsstelle, unabhängig von deren Rechtsform, haben gegenüber „alwa" keine Erfüllungswirkung. Insbesondere ist eine Zentralregulierungsstelle weder Zahlstelle noch Empfangsbotin von „alwa". Ebenso ist eine Zentralregulierungsstelle für „alwa" nicht empfangsermächtigt. Unabhängig davon steht es dem Kunden jederzeit frei, schriftlich zu verlangen, dass er zukünftig nicht mehr an einer solchen Zentralregulierung teilnimmt.

Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung in Textform bei "alwa" zu erheben. Andernfalls gelten diese als genehmigt, wenn „alwa" den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.

§ 6 Eigentumsvorbehalt/Sicherheitsleistung

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller „alwa" gegen den Kunden zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchungen oder Wechsel bis zu deren unwiderruflichen Gutschrift) das Eigentum von „alwa". Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.

Vor Eigentumserwerb ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen.

Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die ihm gelieferte Vorbehaltsware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt hiermit alle aus einer Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) ihm zustehende Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der von „alwa" gelieferten Ware im Voraus und mit dem Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. „alwa" ermächtigt den Kunden, widerruflich die an „alwa" abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber „alwa" nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In diesen Fällen ist „alwa" berechtigt, die durch den Kunden zu benennenden Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

Falls die Vorbehaltsware von „alwa" mit anderen Waren untrennbar vermischt wird, wird „alwa" Eigentümerin im Verhältnis der Rechnungswerte der gesamten Ware zum Rechnungswert der von „alwa" gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die dem Kunden erwachsenden Forderungen aus dem Verkauf derartiger Ware an „alwa" abgetreten. Für den Fall, dass Vorbehaltsware von „alwa" vom Kunden zusammen mit anderen nicht „alwa" gehörender Ware verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt des Weiterverkaufs.

Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den sonst „alwa" eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von „alwa" gegen den Kunden um mehr als 20 %, wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwerts der jeweilige Rechnungsbetrag gilt, kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach der Wahl von „alwa" verlangen.

In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist „alwa" nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die im Vorbehaltseigentum von „alwa" stehende Ware heraus zu verlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Kunde bereits jetzt unwiderruflich, dass Mitarbeiter von „alwa" oder von „alwa" beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.

§ 7 Leergut und Pfand

Das zur Wiederverwendung bestimmte und aufgrund einer dauerhaften Kennzeichnung als Eigentum eines bestimmten Herstellers oder Vertreibers ausgewiesene Individual-Leergut (Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränke-Container und Paletten) bleibt unveräußerliches Eigentum des ausgewiesenen Herstellers oder Vertreibers.

Sowohl das Individual- als auch Einheitsleergut wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über dieses Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung, ist unzulässig.

„alwa" berechnet die jeweils gültigen Pfandbeträge für das gesamte Leergut (Individualleergut, Einheitsleergut); diese sind zusammen mit dem Kaufpreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer fällig.

Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung des Leerguts an einen Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte an „alwa" abgetreten. Der Kunde hat im Falle einer Inanspruchnahme des Leerguts durch einen Dritten bei sich oder seinen Kunden „alwa" unverzüglich zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

Der Kunde ist zur unverzüglichen Rückgabe des Leergutes nach dessen Erhalt in ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet. Das Leergut ist ordnungsgemäß, wenn es unbeschädigt ist. „alwa" ist nur verpflichtet Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen gelieferten Flaschen sortiert zurückzunehmen. „alwa" behält sich vor, unangemessene hohe Mehrrückgaben von Leergut zurückzuweisen. Eine unangemessen hohe Mehrrückgabe im vorstehenden Sinne liegt vor, wenn die Mehrrückgaben 10 % der Vollgutlieferungen und/oder des beförderten Leergutes übersteigen.

Die mengen- und qualitätsmäßige Feststellung der zurückgegebenen Leergutmengen oder Ladungsträger erfolgt durch Zählung und Prüfung im Betrieb „alwa".

Von „alwa" werden Leergutkonten geführt und in regelmäßigen Abständen den Kunden bekannt gegeben. Der Kunde hat die darin beinhalteten Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 2 Wochen ab Zugang in Textform bei „alwa" zu erheben. Andernfalls gelten diese als genehmigt, wenn „alwa" den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.

Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet. Die Rücknahme von Einweggebinden erfolgt nur auf der Grundlage einer separaten Vereinbarung in Textform zwischen „alwa" und dem jeweiligen Kunden.

§ 8 Transport und Ladungssicherung

Bei Abholung von Waren im gewerblichen Güterkraftverkehr gem. § 1 Abs.4 GüKG dürfen laut Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Güterkraftverkehr nur Fahrer bzw. Frachtführer eingesetzt werden, die die Voraussetzungen des § 7 b GüKG erfüllen. Ausländische Fahrer aus Drittstaaten benötigen eine gültige Arbeitsgenehmigung. Die Fahrzeuge dieser Fahrer werden nur beladen, wenn „alwa" eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7 b Abs. 1 S. 2 GüKG auf Verlangen vorgelegt wird. Kosten von Nichtverladung, die wegen des Fehlens der vorstehend genannten Voraussetzungen entstehen, werden von „alwa" nicht übernommen. Unbeschadet der Verpflichtungen des Lieferanten gem. § 22 StVO verpflichtet sich der Kunde im Rahmen des Güterverkehrs im Sinne von § 1 Abs. 1 GüKG, eigenverantwortlich sicherzustellen, dass auch mit der jeweils konkret verladenen Ware sämtliche straßenverkehrs- und transportrechtlichen Sicherheitsanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Ladungssicherung eingehalten werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, „alwa" von allen Schäden freizustellen, die dadurch eintreten, dass der Kunde gegen seine vorstehende Verpflichtung verstoßen hat.

§ 9 Datenschutz

Der Kunde nimmt Kenntnis davon und willigt ein, dass „alwa" sämtliche Kundendaten aus der Geschäftsbeziehung im Rahmen der Zweckbestimmung erfasst, speichert, verarbeitet und nutzt, an Dritte übermittelt und löscht. Die vorstehende Einwilligung des Kunden beinhaltet auch die Weitergabe von Daten an branchenspezifische Auskunftsdateien. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 Abs. 1 BDSG.

§ 10 Gerichtsstand/Erfüllungsort/anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von „alwa" oder, nach seiner Wahl, der Sitz des mit ihr verbundenen Unternehmens, das den Vertrag abgeschlossen hat.

Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden-und Wechselprozess, ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtl. Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung der Sitz von „alwa" oder, nach seiner Wahl, der Sitz des mit ihr verbundenen Unternehmens, das den Vertrag abgeschlossen hat.

„alwa" ist aber berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB und hat dieser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der Sitz des vertragschließenden Unternehmens oder Niederlassung Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden im Zeitraum der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand Oktober 2015